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Steueränderung 2021 für Daytrader: Aufatmen? Ein Update

Die geplante Steueränderung für Termingeschäfte ab 2021 betrifft Daytrader und Börsenhändler in Deutschland. Erst Panik, nun vorerst Entwarnung für private Trader?

WICHTIGES UPDATE:Der Artikel von meetingpoint-brandenburg wurde nochmals aktualisiert und nun sieht es leider doch wieder nach dem Worst-Case-Szenario aus.

Bei Tradern von CFDs, Optionen und Futures herrschte in den letzten Tagen ein wenig Panik. Es ging um das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen".Das Einkommenssteuergesetz im §20 Abs. 6 wurde erneuert.Hier heißt es zukünftig, dass Verlustverrechnungen auf 10.000€ pro Jahr beschränkt werden.Wenn der Verlust höher ausfällt, werden maximal die 10.000€ für das Verrechnungsjahr berücksichtigt. Der übrige Betrag wird in die Folgejahre mitgenommen.Auf vielen Seiten und einigen Videos hieß es sofort, dass nun die Steuerzahlung an den Staat höher ausfallen könnte als der eigentliche Gewinn.Nehmen wir folgendes Beispiel:Bisher war es so, dass wenn ein Trader im Jahr kumulierte Gewinne von 100.000€ hatte und kumulierte Verluste von 90.000€, er die vollen 90.000€ Verluste verrechnen konnte und unterm Strich 10.000€ versteuern musste.Dies wären 2.500€ Kapitalertragssteuer + Soli und ggf. Kirchensteuer.Nun wurde der neue Gesetzestext u.a. so interpretiert, dass ich trotz der 90.000€ Verlust aus dem oben genannten Beispiel nur noch 10.000€ gegenrechnen darf.Dies hätte zur Folge, dass man bei 100.000€ Gewinn nur noch 10.000€ Verlust verrechnen darf, also 90.000€ versteuern muss.Dies wären dann bei 10.000€ Bruttogewinn: Steuern von 22.500€ (Kapitalertragssteuer) + ggf. Kirchensteuer.Also müsste der Trader neben seinem kompletten Bruttojahresgewinn etwas über 12.500€ an den Staat zahlen.Auf meetingpoint-brandenburg.de kursiert folgender Artikel:https://www.meetingpoint-brandenburg.de/neuigkeiten/artikel/60661-Brandenburgs_Daytrader_atmen_ein_wenig_auf

WICHTIGES UPDATE:Der Artikel von meetingpoint-brandenburg wurde nochmals aktualisiert und nun sieht es leider doch wieder nach dem Worst-Case-Szenario aus.

Aufgrund der aktuellen Unklarheit, bitten wir euch, an dieser Petition teilzunehmen:https://www.dsw-info.de/steuerirrsinn/?fbclid=IwAR2DX7lEcPzwjwHc4VHFgRKoMMa5lzpmQ1wKqAQMrlMwg5E8UZMBkSegCSM

Zwischenfazit 10.01.20:

Sollte die aktuelle Gesetzesänderung in dieser Form bestehen bleiben, werden einige Trader ihre Gewohnten Strategien nicht mehr ausüben können. Dies betrifft insbesondere Long-Short-Ansätze, Hedging, diverse Optionsstrategien, etc.Wir haben in dieser Woche bereits diverse Szenarien und Modelle aufgestellt. Mit unseren Newstrading Setups und den damit einhergehenden Trefferquoten sind wir auch im Falle der fortgeführten Steueränderung weiterhin profitabel, trotz der 10.000 Verlustbegrenzung.Ebenso erarbeiten wir momentan zwei weitere Lösungen.Wer die Zeichen der Zeit erkannt hat, der ist herzlich eingeladen im Rahmen des Top Trader Programms mit uns zusammenzuarbeiten und den Traum vom erfolgreichen Vollzeittrading nicht begraben zu müssen.Mehr dazu:https://tradingfreaks.com/top-trader-programm

Update 14.01.20:

Wir haben eine Anfrage an das BMF geschickt. Da das Ministerium momentan mit Anfragen überschüttet wird, gibt es keine telefonischen Auskünfte, sondern nur die folgende Musterantwort:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom….., die ich gerne beantworte:

Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) neu geregelt.

Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten.

Das heißt, die Verlustverrechnung aus diesen Kapitalanlagen bleibt dem Grunde nach möglich, wird jedoch unterjährig begrenzt mit der Möglichkeit des Vortrags nicht verrechneter Verluste auf Folgejahre.

Grund für die Verlustverrechnungsbeschränkung ist, dass Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ sind. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen.

Der Gesetzgeber folgt beim Verfall von Optionen der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten. Allerdings bleibt zukünftig der Umfang der je Kalenderjahr berücksichtigungsfähigen Verluste begrenzt.

Für Kapitalanleger mit einem Anlagevolumen bis 10.000 Euro bleibt bei Eintritt des Totalverlustes der Anlage die Verlustberücksichtigung mit anderen Termingeschäften und Stillhaltergeschäften aber in vollem Umfang möglich."

Meiner Meinung nach beantwortet dieser Text nicht zweifelsfrei die Frage, die sich gerade alle Trader stellen, ob Verluste innerhalb eines Kalenderjahres mit Gewinnen weiterhin verrechnet werden können und/oder nur bis 10.000 EUR.Wir warten auf weitere Rückmeldungen und geben euch hier bescheid.

Update 30.09.2020 Aufatmen!

Wir haben tatsächlich 3 positive News zu berichten:

  1. Diverse Broker arbeiten, unabhängig von der letztendlichen Rechtsprechung an Alternativen zum CFD Handel. So sind einige Broker dabei, auch auf klassische Aktien einen Hebel anzubieten. Diese Finanzprodukte werden so konstruiert, dass sie NICHT unter den o.g. Paragrafen des ESTG fallen.
  2. Der Bundesrat hat gestern verschriftlicht, dass Teile der geplanten Steueränderung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht umgesetzt werden können:

Dies ist ein wichtiger, positiver Meilenstein, wenn auch noch nicht die fallabschließende Rücknahme der Steueränderung. Am 09.10.2020 kommt es zur Entscheidung. Wir werden berichten!Hier das Dokument zur heutigen Bundesrat-Sitzung (09.10.20), siehe Seite 21/22:https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/503-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=13. Wie erwähnt haben wir unabhängig von der letztendlichen Rechtsprechung eigene Lösung für Daytrader und Swingtrader erarbeitet. Hier erfährst du mehr:

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Update 16.12.2020

Der Bundestag hat das Gesetzt NICHT zurückgenommen, sondern nur die Verlustverrechnung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben. ABER: Der Bundesrat kann es immer noch ändern am 18.12.20.

Update 19.12.20

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt!"Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden."https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/998/998-pk.html?nn=4352766#top-31Hinweis unsererseits:Wir und auch die Broker warten jetzt auf das Schreiben vom BMF, woraus hervorgehen soll, welche Finanzprodukte zukünftig als Termingeschäfte eingeordnet werden. Generell können wir schon sagen, dass FXFlat über Interactive Brokers das Marginkonto anbietet.Dort kann laut FXFlat die klassische Aktie gehebelt werden, so zB auch DAX ETFs für etwaige DAX Strategien. Wie gesagt, für genauere Infos und Lösungen warten wir jetzt das BMF Schreiben ab und werden dann konkreter und stellen es komplett hier zur Verfügung!

Update 27.12.2020

Wir haben einen dreiteiligen Onlinekurs erstellt, wo wir Lösungen für Trader erarbeitet haben. Hier kannst du ihn sofort starten. Es ist kostenlos!

Zum Steuer Onlinekurs

Update 03.06.2021

Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich verschriftlicht, welche Finanzprodukte als Termingeschäfte eingeordnet werden und welche nicht.Hier ein Auszug und der anschließende Link zum BMF:"Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte und Forwards oder Futures (vgl. Rn. 36 und 37) sowie Contracts for Difference(CFDs). CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung einesbestimmten Basiswerts spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Aktien, Indizes, Seite 4 Währungspaare oder Zinssätze sein. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften (vgl. Rn. 8 f.)."https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-06-03-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-18-Januar-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=1Damit haben wir zumindest für das Jahr 2021, wenn auch reichlich spät, etwas mehr Klarheit.Über denn Sinn dieser Einordnung möchte ich nicht schreiben, sonst könnten sich meine Halswirbel verschieben...Wir halten euch auf dem Laufenden!

Wichtiger Hinweis: Keine Steuerberatung!

Die Betrachtung stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetztkeinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichenBerater. Unseren Artikeln, Empfehlungen und Tabellen liegenInformationen zugrunde, die wir (TF Daytrading GmbH) für verlässlichhalten. Eine Garantie für die Richtigkeit können wir allerdings nichtübernehmen. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allenfremden Inhalten, auf die wir eventuell verweisen, und machen unsdiese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt auch bezogen aufunsere Internetseite und für alle auf unseren Seiten angebrachtenLinks auf die Seiten anderer Anbieter.

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